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Anfrage: Ausweisung von Kriminellen: Entsprechend dem Geist des Gesetzes und dem Volkswillen soll sich nur das Gericht auf einen Härtefall berufen können,

Geschäftsnummer:

23.441

Eingereicht von:

Bläsi Thomas

Einreichungsdatum:

15.06.2023

Stand der Beratung:

Zuständigkeit:

Parlament

Schlagwörter:

Gesetzgebung; Geändert; Werden; Absatz; Härtefallklausel; Befehl; Angewendet; Kann

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Eingereichter Text

Die Gesetzgebung soll dahingehend geändert werden, dass Artikel 66a Absatz 2 StGB (Härtefallklausel) nicht per Strafbefehl angewendet werden kann.

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Begründung

Im Jahr 2016 hat das Volk den Gegenentwurf zur Durchsetzungsinitiative angenommen. Es hat damit seinen Willen bekundet, im Strafgesetzbuch (StGB) den Grundsatz zu verankern, dass Straftäterinnen und -täter, welche in Artikel 66a StGB aufgelistete Verbrechen begangen haben, automatisch ausgeschafft werden; vorbehalten sein sollen aussergewöhnliche Umstände (Härtefallklausel).

Artikel 66a Absatz 2 StGB, der die berühmte Härtefallklausel vorsieht, beginnt mit den folgenden Worten: "Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Ausweisung absehen". Dem Gesetzgeber ging es offensichtlich darum, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, im äussersten Fall von der Ausweisung einer Täterschaft, die wegen einer schweren Straftat nach Artikel 66a StGB verurteilt wurde, abzusehen, falls - und nur falls, und dies ist kumulativ zu verstehen - die Ausweisung für die Ausländerin oder den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken Würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin oder des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Die Realität ist jedoch weit von der Theorie entfernt: Im Kanton Neuenburg zum Beispiel wird die Härtefallklausel in fast drei von vier Fällen angewendet. Dabei handelt es sich nicht um einen Einzelfall, denn in der Schweiz profitieren 40 Prozent der Urheberinnen und Urheber von Straftaten, die mit einer Ausweisung belegt sind, von der Härtefallregelung. Dem Volk wurde aber zugesichert, dass diese Bestimmung im Strafgesetzbuch als Ausnahme gelten sollte. Das ist unhaltbar.

Für die Diskrepanz zwischen der Realität und dem Wortlaut des Strafgesetzbuches sowie der während der Abstimmungskampagne propagierten Anwendung gibt es verschiedene Gründe. Eine gewichtige Rolle spielt die Anwendung von Artikel 66a Absatz 2 StGB durch die Staatsanwaltschaft bei der Verkündung von Strafbefehlen. In Neu-Bernburg beruft sich die Staatsanwaltschaft je nach Jahr in mehr als der Hälfte der Fälle auf die Härtefallregelung. Es entspricht jedoch nicht dem Geist des Gesetzes, dass ein Fall ohne richterliche Intervention zum Härtefall erklärt werden kann.

Mit meiner parlamentarischen Initiative soll somit die Abweichung vom Geist des Gesetzes und vom Willen des Gesetzgebers beim Erlass der entsprechenden Bestimmungen korrigiert werden. Das Gericht kann gestützt auf Artikel 66a Absatz 2 StGB weiterhin auf eine Ausweisung verzichten, so wie es den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Menschenrechte entspricht.

Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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